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Satzung des Vereins
„Rolfshagen Aktiv e. V.“

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins ist „Rolfshagen Aktiv e. V.“.
Er hat seinen Sitz in 31749 Auetal- Rolfshagen
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Zweck

Der Verein „Rolfshagen aktiv e. V.“ mit dem Sitz in Auetal- Rolfshagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist parteipolitisch neutral. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

In enger Zusammenarbeit mit der politischen Gemeinde und gleich gesinnten Einrichtungen strebt der Verein an, folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) die Liebe zur Heimat zu wecken und zu fördern
b) den Sinn für Brauchtum und Sitte zu pflegen
c) die Erhaltung und den Schutz des übernommenen Kultur- und Landschaftsbildes zu wahren
d) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
e) Mitwirkung an der Gestaltung und Verschönerung des Ortsbildes
f) Jugend und Altenhilfe zu fördern

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Durchführung von Verschönerungsarbeiten im Ortsteil
b) Förderung der Jugendlichen und älteren Menschen durch
Schaffung geeigneter Einrichtungen und deren Nutzungsmöglichkeiten.
c) Koordinierung von Aktivitäten in Abstimmung mit Vereinen
d) Einwerbung von finanzieller Mittel zur Förderung eigener Projekte
e) Schaffung eines Bildarchivs und Erstellung einer Dorfchronik


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
1)Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Vereinsliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


§ 5 Mitgliedsbeitrag und Geschäftsjahr

Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird von der Hauptversammlung festgelegt. Der jährliche zu entrichtende Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal stattfinden.
1)Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Es genügt
ein entsprechender Aushang oder eine Veröffentlichung in der
„Schaumburger Zeitung“.


§ 8 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung hat
a) den Vorstand zu wählen bzw. ihn abzurufen
b) die Jahresrechung zu genehmigen
c) jährlich zwei Rechnungsprüfer zu wählen
d) den Mitgliedsbeitrag festzusetzen
e) über die Auflösung des Vereins zu beschließen.

Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Sie ist vom Vorstand zu unterschreiben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Vorlage einer bestimmten Tagesordnung, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordert, hat der Vorstand diesem Verlangen innerhalb eines Monats nachzukommen. Die Einladung dazu muss mindestens drei Tage vorher erfolgen.


§ 10 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet außer im Falle des § 2 mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.


§ 11 Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung entscheidet über jede Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit.


§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) einem Stellvertreter
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) drei Beisitzer, 1) Die vollwertige Vorstandsmitglieder sind.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der
erste Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss.
1)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende
sein muss (§26 BGB).

§ 13 Wahl des Vorstandes

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister, der Schriftführer sowie die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.

Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende leitet den Verein „Rolfshagen aktiv e.V.“. Er wird dabei von seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Beisitzern unterstützt.


§ 15 Vollzähligkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist vollzählig und beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich durch Beschluss von ¾ der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den:
TUSG Rolfshagen e. V.
Gemeinde Auetal für Ortsfeuerwehr Rolfshagen
DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V.
DRK Ortsverband Rolfshagen e. V.
Sozialverband Rolfshagen e. V.
CVJM Rolfshagen e. V.
Schützenverein von 1890 Rolfshagen e. V.
Die oben genannten Vereine werden das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


Die Urform der Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28. Mai 2002 errichtet.
Mit Vorzeichen 1) sind Ergänzungen bzw. Änderungen, die auf der Jahreshauptversammlung 2002/2003 am 25. 02. 2003 beschossen wurden, kenntlich gemacht.

31749 Auetal- Rolfshagen, 19. Februar 2004


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