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Satzung des Vereins
„Rolfshagen Aktiv e. V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins ist „Rolfshagen Aktiv e. V.“.
Er hat seinen Sitz in 31749 Auetal- Rolfshagen
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
Der Verein „Rolfshagen aktiv e. V.“ mit dem Sitz
in Auetal- Rolfshagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke und ist parteipolitisch neutral. Mittel des Vereines dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung, begünstigt werden.
In enger Zusammenarbeit mit der politischen Gemeinde und gleich
gesinnten Einrichtungen strebt der Verein an, folgende Aufgaben
zu erfüllen:
a) die Liebe zur Heimat zu wecken und zu fördern
b) den Sinn für Brauchtum und Sitte zu pflegen
c) die Erhaltung und den Schutz des übernommenen Kultur- und Landschaftsbildes
zu wahren
d) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
e) Mitwirkung an der Gestaltung und Verschönerung des Ortsbildes
f) Jugend und Altenhilfe zu fördern
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Durchführung von Verschönerungsarbeiten im Ortsteil
b) Förderung der Jugendlichen und älteren Menschen durch
Schaffung geeigneter Einrichtungen und deren Nutzungsmöglichkeiten.
c) Koordinierung von Aktivitäten in Abstimmung mit Vereinen
d) Einwerbung von finanzieller Mittel zur Förderung eigener Projekte
e) Schaffung eines Bildarchivs und Erstellung einer Dorfchronik
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
1)Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Vereinsliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob
verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich
zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme ist
in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag und Geschäftsjahr
Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird von der Hauptversammlung
festgelegt. Der jährliche zu entrichtende Beitrag ist
bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie soll jährlich
mindestens einmal stattfinden.
1)Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
Es genügt
ein entsprechender Aushang oder eine Veröffentlichung in der
„Schaumburger Zeitung“.
§ 8 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat
a) den Vorstand zu wählen bzw. ihn abzurufen
b) die Jahresrechung zu genehmigen
c) jährlich zwei Rechnungsprüfer zu wählen
d) den Mitgliedsbeitrag festzusetzen
e) über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Sie ist vom Vorstand zu unterschreiben.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Vorlage
einer bestimmten Tagesordnung, die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung fordert, hat der Vorstand diesem Verlangen
innerhalb eines Monats nachzukommen. Die Einladung dazu muss
mindestens drei Tage vorher erfolgen.
§ 10 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet
außer im Falle des § 2 mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
§ 11 Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung entscheidet über jede Satzungsänderung
mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) einem Stellvertreter
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) drei Beisitzer, 1) Die vollwertige Vorstandsmitglieder sind.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder,
von denen einer der
erste Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss.
1)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende
sein muss (§26 BGB).
§ 13 Wahl des Vorstandes
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister, der
Schriftführer sowie die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende leitet den Verein „Rolfshagen aktiv
e.V.“. Er wird dabei von seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und den Beisitzern unterstützt.
§ 15 Vollzähligkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist vollzählig und beschlussfähig,
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich durch
Beschluss von ¾ der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen
Teilen an den:
TUSG Rolfshagen e. V.
Gemeinde Auetal für Ortsfeuerwehr Rolfshagen
DLRG Ortsgruppe Rolfshagen e. V.
DRK Ortsverband Rolfshagen e. V.
Sozialverband Rolfshagen e. V.
CVJM Rolfshagen e. V.
Schützenverein von 1890 Rolfshagen e. V.
Die oben genannten Vereine werden das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Die Urform der Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28. Mai 2002
errichtet.
Mit Vorzeichen 1) sind Ergänzungen bzw. Änderungen, die auf der Jahreshauptversammlung
2002/2003 am 25. 02. 2003 beschossen wurden, kenntlich gemacht.
31749 Auetal- Rolfshagen, 19. Februar 2004
Treff
Schriftführer
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